Montag, 07 Januar 2019 / Published in (Online-) Marketing, Autohäuser, ITR News, Rechtsanwälte, Spezialisierung, Steuerberater, Webdesign, Wirtschaftsprüfer
Trotz Inkrafttreten der DSGVO zum 25.05.2018 ist ein Großteil der Websites abmahnfähig. Der Grund sind fehlende oder unvollständige Angaben im Impressum und eine separat erstellte Datenschutzerklärung. Dies kann für das jeweilige Unternehmen sehr teuer werden.